Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2014, RV/7100642/2013

Stundung für bereits abgelaufenen Zeitraum

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache A., Adr. , vertreten durch "ÖBUG" Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, St. Veit-Gasse 8, 1130 Wien über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen datiert vom (persönlich überreicht am ) beantragte Herr A. (in weiterer Folge: Bf.) die Stundung der mit Buchungsmitteilung Nr. 2 vom verbuchten Abgabenschuldigkeiten, nämlich der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie der Aussetzungszinsen 2012 im Gesamtbetrag von € 9.168,44 bis .

Als Begründung führte er aus, dass gegen die den zur Vorschreibung gebrachten Abgabenschuldigkeiten zugrundeliegende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , GZ. RV/0327-W/08, miterledigt RV/0326-W/08, mit Schriftsatz vom Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei (Anmerkung: Beschwerde ist zur GZ. 2012/13/0097 anhängig). Bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wäre die Einhebung der antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten unbillig, zumal er diese nur durch eine Kreditaufnahme finanzieren könnte.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen (für den aktuellen Rückstand von € 8.874,01) auf Grund des fehlenden Antrags auf aufschiebende Wirkung abgewiesen.

In der dagegen am fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Bf. die vollinhaltliche Stattgabe des Zahlungserleichterungsansuchens vom .

Als Begründung wurde ausgeführt: "Obwohl entgegen der Auffassung des dortigen Finanzamtes die Beantragung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist, wurde mittels des in Kopie anliegenden Schriftsatzes vom heutigen Tage ein derartiger Antrag gestellt, wobei zugleich bemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof mittels der in Kopie anliegenden Verfügung vom über die eingebrachte Beschwerde zur Zahl 2012/13/0097 das Vorverfahren eingeleitet hat.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung dem anliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde entnommen werden kann, sodass die entsprechenden Darlegungen dieses Antrages zum Bestandteil dieser Berufungsschrift erhoben werden."

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die begehrte Stundungsfrist bereits abgelaufen sei.

Im Schreiben vom wird der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung bei der zweiten Instanz der Abgabenbehörde gestellt und darauf hingewiesen, dass entgegen der Behauptung in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung die begehrte Stundungsfrist nicht bereits abgelaufen sei. Diese habe – wie dem zugrundeliegenden Antrag unzweifelhaft entnommen werden könne - auf den (nicht: 2012) gelautet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.

Rechtslage:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass es zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden keineswegs ausreicht, auf beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden hinzuweisen (; ).

Soweit der Bf. vermeint, die Einhebung dieses Betrages wäre unbillig, ist zu erwidern, dass allein die Einbringung einer VwGH-Beschwerde noch keine Auswirkung auf die eingetretene materielle oder formelle Rechtskraft einer Entscheidung hat und zwangsweise Einbringungsmaßnahmen der Finanzbehörde nicht verhindert.

Festgestellt wird, dass sowohl im Antrag vom als auch im Vorlageantrag vom jeweils eine Stundung des Abgabenrückstandes des Bf. bis beantragt wurde.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ; ).

Da darüber hinaus eine – auch durch das Bundesfinanzgericht – gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bzw. das  Bundesfinanzgericht bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend – ex tunc) gewähren ().

Da bereits aus diesen Gründen die beantragte Stundung nicht (mehr darüber hinaus) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückzahlung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auf die oben zitierte entsprechende VwGH-Judikatur wird verwiesen) nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
abgelaufener Zeitraum
Stundung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100642.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at