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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2014, RV/7101372/2013

Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - keine liquiden Mittel vorhanden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom  betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (im folgenden Bf. genannt) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH in Liquidation in Höhe von € 5.155,15 in Anspruch genommen.
Konkret wurde die Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Kammerumlage
04-06/2011
65,38
Körperschaftsteuer
07-09/2011
437,00
Pfändungsgebühr
2011, 2012
82,00
Barauslagenersatz
2011, 2012
1,86
Lohnsteuer
08/2011
540,68
Dienstgeberbeitrag
08/2011
80,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2011
7,87
Säumniszuschlag 1
2011, 2012
135,85
Körperschaftsteuer
2010
3.367,00
Körperschaftsteuer
01-03/2012
437,00

Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wird begründend ausgeführt, die Haftung nach § 9 BAO sei eine Ausfallshaftung und werde subsidiär geltend gemacht, unter der Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden.

Der Bf. sei vom bis dato im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH und somit mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen.

Die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten berechtige zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehörten vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei.

Da die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden könnten und der Bf. keinen Nachweis betreffend Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung vorgelegt habe, sei er aus den angeführten Gründen zur Haftung in Anspruch zu nehmen.

Der Geschäftsführer hafte auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz würden insbesondere für die Lohnsteuer gelten. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von den tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.

Es werde auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen, dazu zähle ebenso die Geschäftsführerhaftung, auch auf Nebenansprüche erstrecken würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom , mit welcher auch der Körperschaftsteuerbescheid 2012 bekämpft wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fa. X-GmbH mit das Gewerbe abgemeldet habe. Ab diesem Zeitpunkt seien keine Erträge erwirtschaftet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Berufung als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass die mit gleicher Post eingebrachte Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012 mit Berufungsvorentscheidung vom stattgebend erledigt worden sei. An der Höhe des Haftungsbescheides habe sich aber nichts geändert.

Betreffend der Veranlagung 2011 seien bis dato seitens des Bf. keine Erklärungen eingebracht worden, weshalb eine Veranlagung nicht erfolgen habe können.

Der Berufung gegen den Haftungsbescheid sei daher aus den angeführten Gründen keine Folge zu geben gewesen.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. einen "Einspruch auf die Berufungsvorentscheidung" ein, welcher als Vorlageantrag anzusehen war.

Der Bf. führt aus, die geforderten Erklärungen zur Körperschaft- und Umsatzsteuer seien zum selben Termin persönlich eingebracht worden. Der Bf. ersuche um Neuberechnung der Haftung und erwarte eine Entscheidung im Wege einer zweiten Berufungsvorentscheidung.

Weiters weise er darauf hin, dass das Landesgericht Eisenstadt im Beschluss vom festgestellt habe, dass der Bf. nur als Strohmann für A.B. tätig gewesen sei und dieser als faktischer Geschäftsführer angesehen werden könne. Laut Aussage der Richterin Mag. S. sei Herr A.B. diesbezüglich amtsbekannt.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. aufgefordert, genau bekannt zu geben, bis zu welchem genauen Zeitpunkt noch liquide Mittel (z.B.: Bargeldbestand in der Kasse, Guthaben bzw. offener Kontenrahmen bei der Bank) zu einer zumindest teilweisen Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten vorhanden waren und ab welchem Zeitpunkt dies nicht mehr der Fall war. Dies wäre durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kopie des Kassakontos und des/der Bankkonten, Kontoauszüge der Bank) auch nachzuweisen.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bf. aufgefordert, für diejenigen haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, zu deren Fälligkeitstag noch liquide Mittel zu einer zumindest teilweisen Entrichtung vorhanden waren, einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 28 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch war der Bf. ab Gründung der Fa. X-GmbH in Liquidation am deren (einziger) handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie ab deren Liquidator und zählt damit zum Kreis der § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können.

Die vom Bf. unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht aufgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ.) fest. Am 82013 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit.

Haftungsrelevant im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (vgl. z.B. , 0038). Mit § 80 Abs. 1 BAO gehört zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers, die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, zu entrichten.

Die Pflicht des Vertreters, die von der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH in Liquidation geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hierfür liquide Mittel vorhanden waren (vgl. z.B. ). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschuldigkeiten am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. ).

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom hat der Bf. sein Beschwerdevorbringen, dass mit das Gewerbe zurückgelegt wurde und keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren, durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Kopie des Kassakontos, Kündigungsschreiben der Bank vom ) nachgewiesen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Nichtentrichtung der nach dem fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. darstellt.

Dieses Beschwerdevorbringen stimmt auch mit der Aktenlage insoweit überein, als die letzte Zahlung auf das Abgabenkonto Ende Oktober 2011 (Entrichtungstag ) erfolgte, Umsätze laut Aktenlage nur bis September 2011 erzielt und Löhne für Lohnzahlungszeiträume bis Oktober 2011 entrichtet wurden.

Von den haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeitszeitpunkte vor dem lagen, haften derzeit nur mehr € 87,30, und zwar


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Dienstgeberbeitrag
08/2011
10,92
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2011
7,87
Säumniszuschlag 1 (SZA)
2011
68,51

aus.

Die darüber hinaus geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten wurden entweder zwischenzeitig von der Primärschuldnerin entrichtet (KU 4-6/2011, K 7-9/2011, L 8/2011 und teilweise DB 8/2011) oder deren Fälligkeitstag ist nach dem gelegen, sodass insoweit der Haftungsausspruch aufzuheben war.

Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.

Wie oben dargestellt, erfolgte die Haftungsinanspruchnahme des Bf. für einen Betrag von € 87,30 zu Recht, jedoch wurde insoweit in Ausübung des Ermessens (§ 20 BAO) von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand genommen. Eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. ist daher im Sinne des Art. 126b Abs. 5 B-VG normierten Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung nicht geboten.

Der Beschwerde des Bf. war daher insgesamt Folge zu geben.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101372.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at