Die Weitergabe der Familienbeihilfe ändert nichts an der Verpflichtung zur Rückzahlung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
Ri.
in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt, Paulanergasse 14, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juni 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im strittigen Monat Juni 2013 für Tochter G., geb. 2010, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Auf Grund des von der Kindesmutter eingebrachten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2013 überprüfte das Finanzamt die Anspruchsvoraussetzungen und forderte mit Bescheid vom die für das Streitmonat bezogenen Beträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zurück.
Der steuerliche Vertreter des Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass es zutreffend sei, dass G. im Juni 2013 nicht dem Haushalt des Bf. angehört habe, jedoch habe dieser den vom Finanzamt erhaltenen Betrag der Kindesmutter überwiesen, die die Tochter im Mai 2013 an sich genommen habe. Konkret habe er für die Monate Mai und Juni 2013 je € 163,80, insgesamt sohin € 327,60, erhalten. Von diesem Betrag habe der Bf. € 200,-- an die Kindesmutter, …, überwiesen, da sich G. in deren Haushalt befunden habe. Der Bf. habe lediglich € 127,60 in Abzug gebracht, was den Kindergartenaufwendungen sowie den für die Minderjährige erbrachten Kosten (Kindergarten Mittagessenzuschuss € 70,-- und Frühstückskostenzuschuss € 30,--, diverse Anschaffungen € 27,60, insgesamt € 127,60) entsprochen habe. Als Nachweis wurde eine Ablichtung der Zahlungsanweisung/Auftragsbestätigung vorgelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung ab, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen habe, die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG treffe ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiere eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend sei somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten habe.
Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet habe, sei unerheblich (Verwaltungsgerichtshof , 904/62; , 85/14/0130; , 96/15/0001).
In Ansehung dieser Judikatur könne es daher auf sich beruhen, ob der Bf. – wie in der Berufung angeführt – die Beträge an eine andere Person weitergegeben habe und ob allenfalls ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch dieser Person gegenüber gegeben sei. Da sich das Kind seit Mai 2013 im Haushalt der Kindesmutter aufhalte, bestehe ab Juni 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der steuerliche Vertreter stellte einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes unsubstantiiert angeführt worden sei, dass "Beträge an eine andere Person weitergegeben" worden seien. Die aliquoten Beihilfenbezüge seien der berechtigten (!) Kindesmutter, in deren Haushalt sich ja die mj. G. aufgehalten habe, weitergegeben worden. Sohin sei der anpruchsberechtigten Kindesmutter der Beihilfebezug über den Bf. weitergeleitet worden, sodass der Verweis auf einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch eine unzumutbare Belastung für den Bf. darstelle. Angesichts der Übermittlung des Zahlungsbeleges habe der Bf. auch nachgewiesen, dass die tatsächlich berechtigte Kindesmutter den Betrag erhalten habe, sodass auch im öffentlichen Interesse kein Anlass bestehe, den Familienbeihilfenbetrag rückzufordern, damit die Kindesmutter mit einer zivilrechtlichen Rückforderung konfrontiert werde.
Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die mj. Tochter des Bf. seit Mitte Mai 2013 im gemeinsamen Haushalt mit der obsorgeberechtigten Kindesmutter lebt.
Weiters steht fest, dass der Bf. der Kindesmutter € 200,-- überwiesen hat.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat primären Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Ausgehend von dem unstrittigen Sachverhalt, wonach die Tochter des Bf. seit Mitte Mai 2013 dem Haushalt der Kindesmutter angehört, folgt, dass der Bf. Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Wie bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung rechtlich zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, ja selbst die Weitergabe an den Anspruchsberechtigten, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. Hebenstreit in Csaszar/ Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 unter Verweis auf ).
Somit ändert auch die Weitergabe der Familienbeihilfe an die Kindesmutter nichts an der Verpflichtung zur Rückzahlung.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da zur strittigen Rechtsfrage eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103267.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at