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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2014, RV/7100201/2012

1. Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages 2. Zulässigkeit eines Anrechnungsvortrages

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2014/13/0027. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7100201/2012-RS1
Abweichend von Artikel 11 OECD-Musterabkommen wird in Artikel 11 DBA Ö-USA dem Quellenstaat kein Recht zur Erhebung einer Quellensteuer auf Zinsen eingeräumt. Daraus folgt, dass Einkünfte, auf die das zutrifft, nicht in die Höchstbetragsberechnung einfließen. Artikel 22 Abs. 3 DBA Ö-USA bezieht sich sowohl dem Zweck als auch - bei Beachtung des Zusammenhanges - dem Wortlaut nach insgesamt nur auf Einkünfte, die dem Abkommen zufolge im Quellenstaat besteuert werden dürfen. Somit ist auch im vorliegenden Beschwerdefall grundsätzlich von einer per country limitation auszugehen; einbezogen werden können aber für Ermittlung des Höchstbetrages nur solche ausländischen Einkünfte, für die dem Quellenstaat tatsächlich ein Besteuerungsrecht zusteht. Zinsen nach Artikel 11 DBA Ö-USA können somit nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100201.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at