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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2014, RV/7100323/2014

Aussetzung der Einhebung, Zurückweisung aufzuheben, da meritorisch zu entscheiden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter/in in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Allaudit Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH, Alser Straße 24, 1090 Wien, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) vom gegen die Aufhebungsbeschei­de gemäß § 299 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuern der Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002 sowie Anspruchszinsen 2001 und 2002 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 (€ 51.302,81), Einkommensteuer 1999 (€ 106.917,07), Einkommensteuer 2001 (€ 87.201,95), Einkommensteuer 2002 (€ 399,70), Anspruchszinsen 2001 (€ 11.117,78) und Anspruchszinsen 2002 (€ 51,84).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück und führte begründend aus, dass die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung hätte, die auf einen Bescheid zurückgehe, der von einem Anbringen abweiche oder dem kein Anbringen zu Grunde liege.

Die Berufung des Bf. vom richte sich jedoch gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom sowie gegen den Zurückweisungsbescheid vom hinsichtlich seiner Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO und Bescheidauf­hebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuern 1998, 1999, 2001 und 2002. Damit wäre die Tatbestandsvoraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO nicht erfüllt, da von dem Berufungsbegehren keine Abgabenbeträge betroffen wären, die als Nachforderungsbeträge im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO gewertet werden könnten.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte der Bf. vor, dass die Behörde die Rechtslage verkenne, wenn sie in der Begründung in dem angefochtenen Bescheid feststelle, dass eine Tatbestandsvoraussetzung des § 212a BAO nicht gegeben wäre.

§ 212a Abs. 1 BAO laute:

„Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens (…).“

Grundsätzlicher Zweck dieser Norm wäre nach einhelliger Meinung, dass dem Bf. ein Mindestmaß an faktischer Effizienz seiner Berufung gegeben werden solle – er dürfe nicht einseitig mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur Erledigung des Rechtsmittels belastet werden.

Dieses Ziel der Bestimmung wäre bei der Entscheidung zu beachten und daher jedenfalls im Sinne des Bf. weit auszulegen. Selbst bei einer sehr engen Auslegung dieser Gesetzesstelle könne jedoch ein Grund für eine Zurückweisung der Aussetzung im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Die belangte Behörde verweise in ihrer Begründung lediglich auf die zu Grunde liegenden Bescheide (Aufhebungs- und Zurückweisungsbescheid). Warum allerdings deshalb eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO nicht gegeben sein solle, wäre nicht ersichtlich.

Das Merkmal „Abgaben, deren Höhe (un)mittelbar von der Erledigung einer Berufung ab­hängt“ wäre im vorliegenden Fall wohl eindeutig gegeben, denn bei positiver Berufungser­ledigung wären die dem Aussetzungsbegehren zu Grunde liegenden strittigen Abgaben zur Gänze aufzuheben.

Damit wäre die Aussetzung im vorliegenden Fall im Sinn und Zweck der Bestimmung eindeu­tig gedeckt.

Wie die Abgaben selbst entstanden wären, wäre für die Frage der Aussetzung nicht relevant. § 212a BAO weise ausdrücklich darauf hin, dass die Abgaben (auch) auf einen Bescheid zu­rückzuführen wären, dem kein Anbringen des Abgabepflichtigen zu Grunde liege.

Die nunmehr strittigen Beträge würden allesamt aus den Jahren 1998, 1999, 2001 und 2002 stammen und wären auf Grund von Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO von der be­langten Behörde vorgeschrieben worden. Diesen Bescheiden wäre somit kein Anbringen des Abgabepflichtigen zu Grunde gelegen.

Der Vollständigkeit halber werde auch festgehalten, dass auch die Ausschließungsgründe des § 212a Abs. 2 lit. a bis c BAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden. Zu § 212a Abs. 2 lit. a BAO wäre darauf hinzuweisen, dass auch eine nur auf eine verfassungswidrige Bestimmung abzielende Berufung einer Aussetzung nicht entgegenstehe ().

Über die Berufung (Bescheidbeschwerde) wurde erwogen:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abgesehen davon, dass entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes im gegenständlichen Fall durch die Aufhebung der die Einkommensteuern 1998, 1999, 2001 und 2002 gemäß § 299 BAO sehr wohl Nachforderungen im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO entstanden (siehe auch Ritz, BAO5, § 212a Tz. 13: „Nachforderungen entstehen etwa, wenn Bescheide, aus denen sich Gutschriften ergeben, aufgehoben werden.“ oder Tz 14: „Wird der mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheid, aus dem eine Nachforderung resultiert, aufgehoben, so bleibt die ursprüngliche Nachforderung der Aussetzung der Einhebung zugänglich. Der Umstand, dass die Nachforderung nicht aus diesem (neuerlich mit Bescheidbeschwerde angefochtenen) Bescheid herrührt (sondern aus dem früheren Bescheid), steht der Aussetzung nicht entgegen.“), sind Aussetzungsanträge lediglich dann zurückzuweisen, wenn sie unzulässig oder verspätet sind (Ritz, BAO5, § 212a Tz. 23).

Unzulässig sind Aussetzungsanträge beispielsweise dann, wenn sie vor Einbringung der Bescheidbeschwerde oder nach deren Erledigung (Ritz, BAO5, § 212a Tz. 3 und 4) bzw. durch einen hierzu nicht Legitimierten gestellt werden.

Ist eine meritorische Erledigung zulässig bzw. verpflichtend (liegt vor allem kein Grund zur Zurückweisung vor), so ist dem Antrag ganz oder teilweise stattzugeben bzw. ist er abzuweisen.

Da die Abgabenbehörde dem Aussetzungsantrag einen inhaltlichen Mangel unterstellte, wäre daher der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern darüber meritorisch zu entscheiden gewesen.

Informativ wird festgehalten, dass der Aussetzungsantrag vom nunmehr wiederum unerledigt ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100323.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAB-50561