Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2014, RV/7100378/2014

Erhöhte Familienbeihilfe - Ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?

Entscheidungstext

Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
DVR 2108837

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
Ri.

in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Dr. Herbert Eiserer, Rechtsanwalt, Alserstraße 34/40, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe ab Jänner 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der 1985 geborene Bf. ist besachwaltet und stellte im Jänner 2013 einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen "Hebephrenie seit Jugendalter".

Der Bf. wurde im Zuge des Antragsverfahrens untersucht und folgendes fachärztliche Gutachten erstellt:

Betr.: D. O.

Vers.Nr.: 1234

Untersuchung am: 2013-02-27 15:25 im Bundessozialamt Wien

Identität nachgewiesen durch: Pass

Anamnese: Ausbildung: VS, Gymnasium 2,5 Jahre, anschl. HS-Abschluss, Installateurlehre sowie Zahntechniker ohne Abschluss, Maurerlehre mit Abschluss ca. 2007, Bundesheer absolviert 2007, Beschäftigung bei Sicherheitsdienst 2008-2009.

Drogenanamnese negiert. Früher fallweise Alkoholkonsum. 1. stat. Aufenthalt 1/2010 Psych./OWS, weiters 11/2011-2/2012,*) u. 1-2/2013; mehrfache Aufenthalte mit Parere wegen Impulsdurchbrüchen nach Absetzen der neuroleptischen Medikation sowie Selbstfürsorgedefizit und Verwahrlosung der Wohnung. --*) 2-5/2012 in Tagesklinik/OWS.--- 12/2011 bis 12/2013 in befr. IV-Pension.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Risperdal po. (Depotmedikation wurde vom AW abgelehnt); dzt.in Tagesklinik/OWS

Untersuchungsbefund: regelrecht

Status psychicus / Entwicklungsstand: seit 3/2012 besachwaltet, Z.n. Demolierung der eigenen Wohnung Frühjahr, lebt allein, dzt. keine produktive Symptomatik, Schlaf gut, Familienkontakt vorhanden, kein Freundeskreis, Antrieb vermindert

Relevante vorgelegte Befunde:

2012-03-08 DR. W. /PSYCHIATRISCH-NEUROLOG. SV-GA

hebephrene Schizophrenie

2010-01-08 PSYCHIATRIE/OWS

Vd.a. hebephrene Schizophrenie

2013-02-11 PSYCHIATRIE/OWS

hebephrene Schizophrenie

Diagnose(n): Schizophrenie

Richtsatzposition: 030702 Gdb: 050% ICD: F20.0

Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, da Belastbarkeit deutlich herabgesetzt.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2010-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. seit 1/2010

erstellt am 2013-03-15 von FANuP

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2013-03-18

Leitender Arzt: LA1

Das Finanzamt wies den Antrag ab Jänner 2010 mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit der Begründung ab, dass die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom .

Der Sachwalter führt darin zur Begründung aus, es sei unrichtig, dass die dauernde Erwerbsfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Der Bf. sei niemals dazu im Stande gewesen, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verschaffen. Zwar sei es richtig, dass er bis zum Jahr 2009 teilweise beschäftigt gewesen sei, allerdings seien diese kurzen Beschäftigungen lediglich Arbeitsversuche gewesen, welche allesamt gescheitert seien. Es habe eine Erwerbsunfähigkeit bereits nach dem Abschluss der Pflichtschule vorgelegen. Auch sei nicht verständlich, warum die Erkrankungen des Bf. erst seit 2010 vorliegen sollen. Eine schizophrene Erkrankung liege nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest bei so schweren Fällen schon in der Kindheit oder in der frühen Jugend vor. Es werde daher der Antrag erhoben, eine neuerliche Untersuchung des Antragstellers durchzuführen.

Der Bf. wurde im Zuge der eingebrachten Berufung ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: D. O.

Vers.Nr.: 1234

Untersuchung am: 2013-11-19 10:15 Ordination

Identität nachgewiesen durch: e card

Anamnese: HS Abschluss, 1. stat Aufenthalt 1/2010 im OWS, dann mehrfache Aufenthalte

bei hebephrener Schizophrenie zuletzt 4/13, lebt in eigener Wohnung, besachwaltet, kein Pflegegeld, Bundesheer wurde absolviert, Mindestsicherung, keine Beschäftigung

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): nimmt 0 Med

Untersuchungsbefund: Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Status psychicus / Entwicklungsstand: orientiert, redet fast nichts , Stimmung depressiv, Antrieb stark vermindert, keine prod. Symptome.

Relevante vorgelegte Befunde:

2013-04-03 OWS

hebephrene Schizophrenie

Diagnose(n): Schizophrenie

Richtsatzposition: 030702 Gdb: 050% ICD: F20.0

Rahmensatzbegründung: URS, da Betreuung im Alltag notwendig

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2010-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Wie schon im VGA GdB und EU ab 1. stat. Aufnahme (1-10) anzunehmen, keine relevanten Befunde für die Zeit davor

erstellt am 2013-11-19 von FANuP2

Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

zugestimmt am 2013-11-20

Leitender Arzt: LA1

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass – wie schon im Vorgutachten vom – auch im nunmehrigen Gutachten vom der Grad der Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit ab der ersten stationären Aufnahme (Jänner 2010) anzunehmen sei. Es gebe keine relevanten Befunde für die Zeit davor.

Der Sachwalter stellte ohne weitere Begründung einen Vorlageantrag.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres (BGBl. 111/2010, in Kraft getreten am ), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ab dem Jahre 2003 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

2. Feststehender Sachverhalt:

2.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Bf. besuchte Volksschule und Gymnasium (zweieinhalb Jahre) und machte den Hauptschulabschluss.

Der Anamnese der Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass der Bf. eine Lehre zum Installateur und zum Zahntechniker begann, aber nicht abschloss und schließlich eine Maurerlehre ca. 2007 beendete.

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom war der Bf. von Jänner 2004 bis September 2007 Arbeiterlehrling, von bis bezog er Arbeitslosengeld und von bis absolvierte er den Präsenzdienst. Von 5. Mai bis bezog der Bf. wiederum Arbeitslosengeld und vom bis war er als Arbeiter bei einer Securityfirma beschäftigt. Das Einkommen betrug in den Jahres 2008 und 2009 jeweils rund € 10.000,-- .

Ab bezog der Bf. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld bzw. Überbrückungshilfe. Seit bezieht er laufend eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

2.2. In den Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden zwei Gutachten erstellt ( und ).

Die Sachverständigen, ein Facharzt bzw. eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierten eine hebephrene Schizophrenie und setzten den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. fest. Der Behinderungsgrad und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in beiden Gutachten rückwirkend ab Jänner 2010 - erster stationärer Aufnahme des Bf. im Otto Wagner Spital - festgesetzt.

Der im Oktober 1985 geborene Bf. befand sich zu diesem Zeitpunkt im 25. Lebensjahr.

3. Rechtliche Würdigung:

Anzumerken ist zunächst, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von den im Auftrag des Bundessozialamtes erstellten Sachverständigengutachten auszugehen haben und nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. ).

Zu einer solchen Abweichung durch das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden Gründen keine Veranlassung:

Der Bf. war laut Sozialversicherungsauszug vom bis Juli 2009 berufstätig. Er vollendete im Oktober 2009 das 24. Lebensjahr.

Das Sachwalterschaftsverfahren wurde erst am vom Otto-Wagner-Spital angeregt und das psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten am erstellt. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich aus psychiatrisch diagnostischer Sicht beim Bf. eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erkennen lasse, welche am ehesten einem hebephrenen Verlauf zuzuordnen sei. Dies sei eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die im Jugendalter auftrete bzw. zwischen dem 15. und 25. Lebensjahr. Aufgrund des länger verlaufenden psychisch krankheitswertigen Geschehens sei es beim Bf. zu zunehmenden Selbstfürsorgedefiziten gekommen. Er habe keine ausreichende Dispositionsfähigkeit mehr für finanzielle Angelegenheiten und er habe aufgrund von Initiativemangel und Affektstörung auch keine ausreichenden Ressourcen mehr aufgebracht, alltägliche Angelegenheiten handhaben zu können.

Der Bf. bezieht seit Februar 2012 laufend eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Das Bundesfinanzgericht schließt aus all diesen Gründen darauf, dass sich beim Bf. die Erkrankung jedenfalls erst nach dem 21. Lebensjahr so manifestiert hat, dass sie schließlich 2010 zu einer voraussichtlich dauernden Unterhaltsunfähigkeit geführt hat.

Der Bf. brachte keine Befunde bei, die auf eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor 2010 schließen lassen. Die im Zuge der Untersuchungen vorgelegten Befunde datieren aus den Jahren 2010 (Psychiatrie/OWS), 2012 (Dr. W, Psychiatrisch-Neurolog. SV-GA) und 2013 (Psychiatrie/OWS).

Wenn der Sachwalter des Bf. in seiner Berufung ganz allgemein vermeint, dass beim Bf. die Erwerbsunfähigkeit bereits nach dem Abschluss der Pflichtschule vorgelegen sei und eine schizophrene Erkrankung nach allgemeiner Lebenserfahrung, zumindest bei so schweren Fällen, schon in der Kindheit oder in der frühen Jugend vorliege, so handelt es sich dabei um seine eigene subjektive Einschätzung, die nicht geeignet ist, qualifizierte Feststellungen in einem Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass für die gegenständliche Entscheidung ausschließlich dem Eintrittszeitpunkt einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Bedeutung zukommt und nicht ob erste Krankheitssymptome bereits vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten sind, da dies nicht automatisch dazu führen würde, dass gleichzeitig mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernd Erwerbsunfähigkeit einhergegangen wäre.

Wenn daher die vom Bundessozialamt betrauten Sachverständigen den Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung des Bf. einen Grad erreicht hat, der zur dauernden Unterhaltsunfähigkeit geführt hat, mit Jänner 2010 festlegt haben, weil der Bf. im Jänner 2010 zum ersten Mal stationär im Otto Wagner Spital aufgenommen wurde, so ist diese Feststellung schlüssig und nachvollziehbar.

Beim Bf. liegt daher die nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 geforderte dauernde Erwerbsunfähigkeit, die vor Vollendung seines 21. Lj. bzw. vor Abschluss der Berufsausbildung eingetreten sein müsste, nach den vorgenannten Bescheinigungen des BSA nicht vor.

Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen strittig sind, sondern der vorliegende Sach­verhalt in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at