Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2014, RV/7102363/2013

Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit bei ausländischen Staatsbürgern

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102363/2013-RS1
Die Beurteilung, ob ein ausländischer Staatsbürger als minderjährig iSd § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 anzusehen ist, bestimmt sich nach ausländischem Recht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch

den Richter
Ri.

in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend

1) Ausgleichszahlung ab Jänner 2013

2) Abweisung Familienbeihilfe ab Mai 2012

3) Abweisung Ausgleichszahlung Februar bis April 2012

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist rumänischer Staatsbürger, arbeitete in den Streitzeiträumen in Österreich als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter und bewohnte eine Dienstwohnung bei seinem damaligen Arbeitgeber. Er bezog auf Grund der für die vergangenen Jahre gegebenen Anspruchsvoraussetzungen für Tochter N. (und Sohn K. , geb. 1993) Ausgleichszahlungen.

Das Finanzamt wies die Anträge betreffend N. nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass Tochter N. seit Jänner 2012 verheiratet und somit volljährig sei. Da keine Berufsausbildung vorliege, bestehe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Bf. brachte gegen die drei Abweisungsbescheide des Finanzamtes Berufungen ein und führte darin aus, dass seine Tochter zwar verheiratet, bis jedoch nicht volljährig sei. N. habe deshalb vorzeitig geheiratet, weil sie zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits schwanger gewesen sei und aus familiären Gründen ihr Kind C. ehelich auf die Welt bringen wollte. N. habe ihre Berufsausbildung wegen der Schwangerschaft und später wegen der Betreuung ihres Kindes leider nicht mehr fortsetzen können. Sie sei von ihm finanziell abhängig. Ihr Ehemann sei ohne Beschäftigung und N. sei die ganze Zeit, d.h. auch bis zu ihrer Volljährigkeit bei ihm mitversichert gewesen und auch jetzt noch bei ihm mitversichert. N. wohne seit bei ihm in P. .

Das Finanzamt wies die Berufung betreffend Ausgleichszahlung ab Jänner 2013 mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 und § 174 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ab. Gemäß § 174 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches stehe ein verheiratetes minderjähriges Kind hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauere. Die Tochter sei seit Jänner 2012 verheiratet. Sie habe mit der Heirat die Volljährigkeit erreicht. Da sie nicht mehr in Berufsausbildung stehe, sei die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.

Die Berufungen des Bf. gegen den Abweisungsbescheid betreffend Ausgleichszahlung ab Mai 2012 und die Berufung gegen den Abweisungsbescheid betreffend Ausgleichszahlung für die Monate Februar bis April 2012 legte das Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Der Bf. stellte betreffend Ausgleichszahlung ab Jänner 2013 einen Vorlageantrag, dessen Ausführungen ident mit jenen in seinen Berufungen sind.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist unstrittig und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. ist rumänischer Staatsbürger und arbeitete in den Streitzeiträumen als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter in Österreich. Seit Jänner 2009 ist er in P. gemeldet. Unterkunftgeber ist sein Arbeitgeber .

N. – ebenfalls rumänische Staatsbürgerin – ist bei ihrem Vater mitversichert (Schreiben der NÖGKK vom ). Sie wurde im März 1995 geboren. Sie besuchte in Rumänien die Schule und heiratete im Jänner 2012 in Rumänien G. Z. , ebenfalls rumänischer Staatsbürger.

N. ist seit mit einem Hauptwohnsitz an der Adresse des Bf. in P. gemeldet; Sohn C. , der am in Österreich geboren wurde, ist seit ebenfalls mit einem Hauptwohnsitz in P. gemeldet. Sie befand sich in den Streitzeiträumen nicht in Berufsausbildung.

Strittig ist somit im vorliegenden Beschwerdefall, ob das Finanzamt die Anträge des Bf. auf Ausgleichszahlung zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, dass seine Tochter auf Grund ihrer in Rumänien geschlossenen Ehe als volljährig gilt und damit dem Bf. keine Ausgleichszahlung für die oben genannten Streitzeiträume zusteht.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Weitere Voraussetzungen sind im Gesetz grundsätzlich nicht gefordert.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b bis l FLAG 1967 ist auch für volljährige Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben, allerdings nur, wenn die in diesen Buchstaben angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Unstrittig ist, dass sich die Tochter des Bf. im Streitzeitraum nicht in Berufsausbildung befunden hat und daher der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt ist. Auch nach den übrigen Buchstaben besteht ganz offensichtlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Beschwerde kann daher nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Tochter des Bf. als minderjährig iSd § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 anzusehen wäre.

Fest steht, dass die Tochter des Bf. im März 1995 geboren ist und daher im März 2013 ihr 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie hat im Jänner 2012 geheiratet. Die Abgabenbehörde vertritt die Rechtsansicht, dass die Tochter mit der Verehelichung volljährig geworden ist und beruft sich dabei auf die Bestimmung des § 174 ABGB, derzufolge ein verheiratetes minderjähriges Kind hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem volljährigen gleichsteht, solange die Ehe dauert.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich bei ausländischen Staatsbürgern die Erreichung der Volljährigkeit nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes richtet (Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 27), wobei darauf hinzuweisen ist, dass dies auch aus Punkt 02.01.4 der – das Bundesfinanzgericht allerdings nicht bindenden – Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz hervorgeht.

Es konnte jedoch bei der rumänischen Botschaft in Erfahrung gebracht werden, dass in Rumänien folgende Rechtslage gilt:

Nach rumänischem Recht (Art. 38, Absatz 1 und 2 neues rumänische Gesetzbuch 287/2009 und Gesetz Nr. 71/2011 zur Umsetzung des Gesetzbuchs, in Kraft ab ), tritt die Volljährigkeit mit dem 18. Geburtstag ein. Art. 39 Absatz 1 und 2 sehen vor, dass bei Eheschließung vor dem 18. Lebensjahr die Volljährigkeit bereits mit der Eheschließung eintritt. Demzufolge sind die rumänischen Bestimmungen mit dem österreichischen Recht vergleichbar. Daraus folgt, dass die Tochter des Bf. bereits mit Eheschließung volljährig wurde. Ein Familienbeihilfenanspruch ist daher ab dem Folgemonat (sh. § 10 Abs. 2 FLAG 1967) nicht mehr gegeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da bezüglich der Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 auch bei Eheschließung vor dem 18. Geburtstag anwendbar ist, bislang weder eine höchstgerichtliche noch eine Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates bzw. des Bundesfinanzgerichtes vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine Revision zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Anmerkung
Gleiche Rechtsansicht: Punkt 02.01.4 DR-FLAG
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102363.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at