Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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Artikel II
EB zu Nov. 2016
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Kommentar zu Nov. 2016
Die Novelle enthält somit, mit Ausnahme der automatischen Verlängerung der Bebauungsfrist (dazu ausführlich zu § 41), keine Übergangsbestimmung und ist daher ohne Einschränkung sofort auf alle grundverkehrsrechtlichen Sachverhalte anzuwenden.