Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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5. Kapitel - Von der Landesgrundverkehrskommission zum Landesverwaltungsgericht
Seit ersetzte der UVS in Tirol die mit über meine Initiative abgeschaffte Landes-Grundverkehrskommission und übte deren Agenden aus. Damit wurde auch sichergestellt, dass auch im Bereich des grünen Grundverkehrs nach erfolgloser Anrufung des UVS für Tirol (nunmehr des Landesverwaltungsgerichtes) gegen dessen Entscheidungen nicht nur der VfGH, sondern auch der VwGH angerufen werden kann. Dies bedeutet einerseits eine wesentliche Verbesserung des Rechtsschutzes und andererseits eine ganz wesentliche Entlastung des VfGH. Dieser wird sich in Zukunft, weil der VwGH in allen Angelegenheiten des Grundverkehrs angerufen werden kann, nicht mehr damit konfrontiert sehen müssen, dass einfache Gesetzesverstöße im Bereich des grünen Grundverkehrs vor dem nur über den Umweg der Behauptung der Willkür an den VfGH herangetragen werden konnten. Die Arbeit des beim UVS in Tirol eingerichteten Senates für Grundverkehrsrecht hat sich bewährt. Der Vorsitzende dieses Senates und dessen Mitglieder haben in richterlicher Unabhängigkeit und unter Beachtung von Verfassung und des Europarechtes Entsc...