Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 23a Besondere Anzeigepflicht für originäre Eigentumserwerbe
EB zu Nov. 2012 zu §§ 23a, 25a Abs. 3 bis 6, 32 Abs. 3, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1
Wie eingangs erwähnt hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 11/11, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. b als verfassungswidrig aufgehoben. [Anmerkung: Vertreter des Beschwerdeführens war RA Dr. Axel Fuith.]
Anstelle der als verfassungswidrig erkannten Genehmigungspflicht für originäre Eigentumserwerbe soll daher in Gestalt einer besonderen Anzeigepflicht solcher Erwerbe ein verfassungskonformes Instrumentarium zur Kontrolle von originären Erwerben, insbesondere durch Ersitzung, geschaffen werden. Die Neuregelung wird dabei auch auf Eigentumserwerbe durch Bauführung im Sinn des § 418 dritter Satz ABGB erstreckt, nicht jedoch auf den Erwerb des Eigentums durch Zuschlag, da dieser zwar ebenfalls einen originären Eigentumserwerb bewirkt, jedoch keine Möglichkeit zur Umgehung der Bestimmungen über die Genehmigungspflicht des rechtsgeschäftlichen Erwerbes land- und forstwirtschaftlichen Grundes bietet.
Die vorgeschlagene Neuregelung erfolgt vor folgendem Hintergrund:
Die Problematik von Ersitzungen im landwirtschaftlichen Grundverkeh...