Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 22 Freiwillige Feilbietung
EB zu Nov. 2005 zu § 18 Abs. 1, 20 Abs. 6 und 21
Hier wird die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, LGBl. Nr. 42/2005, umgesetzt.