Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 14 Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen, Rechtsfolgen bei Missachtung des Verbotes
EB zu Nov. 2016 zu § 14
Aufhebung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze:
Die ordnungsrechtlichen Vorschriften des TGVG betreffend Freizeitwohnsitze sollen gänzlich entfallen, sodass alle Bezug habenden Vorschriften aufzuheben bzw. entsprechend anzupassen sind. Anpassungen sind insb. im Hinblick auf die Gesetzessystematik (Anpassung von Verweisungen) erforderlich.
Zudem soll im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 künftig deutlich zum Ausdruck kommen, dass alle weiteren Absätze dieser Bestimmung (d.h. derzeit die Abs. 2 bis 8, künftig die Abs. 2 bis 9) selbstständige und - soweit nicht jeweils Gegenteiliges angeordnet ist - vom Abs. 1 gänzlich unabhängige Tatbestände darstellen; dies könnte derzeit im Hinblick auf Abs. 8 angezweifelt werden, da nur hinsichtlich der Abs. 1 bis 7 die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Abs. 1 ausdrücklich angeordnet ist („... soweit in den Abs. 1 bis 7 nichts anderes bestimmt ist“).
Sonderbestimmungen betreffend Rechtserwerbe durch gemeinnützige Wohnbauvereinigungen:
Nach dem neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 9 sollen künftig auch Rechtserwerbe an Grun...