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Fuith

Tiroler Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3538-5 978-3-7073-3538-5

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Dokumentvorschau
Fuith - Tiroler Grundverkehrsgesetz

§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

EB zu Nov. 2016 zu § 11

Die hier vorgeschlagenen Änderungen stehen großteils im Zusammenhang mit der Aufhebung der freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen im TGVG (insb.: Entfall des bisherigen Abs. 1 und die sich daraus ergebenden systematischen Änderungen).

Im neuen Abs. 2 wird darüber hinaus nur mehr auf den Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde abgestellt (vgl. hierzu die Erläuterungen zu des § 25a Abs. 2 idF der Z 24, wonach die Bestätigung künftig nur mehr eine reine Eingangsbestätigung darstellen soll) und wird im Hinblick auf die Gebäude von untergeordneter Bedeutung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägige Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz verwiesen. Der bisherige dritte Satz des Abs. 2, wonach die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern kann, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorlagen, soll im Gefolge der Verlängerung der allgemeinen Bebauungsfrist von fünf auf zehn Jahre entfallen.

Der neue, nunmehr in zwei lit. untergliederte Abs. 2 enthält jedoch auch eine mat...

Tiroler Grundverkehrsgesetz

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