Tiroler Grundverkehrsgesetz
8. Aufl. 2022
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Artikel II
EB zu Nov. 2021
Abs. 1 regelt das Inkrafttreten des im Entwurf vorliegenden Gesetzes.
Die Abs. 2 und 3 sehen vor, dass die durch Art. I Z 36 und 44 erleichterte Nachweisführung betreffend
die Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder Gesellschafter von juristischen Personen bzw. Gesellschaften auch in Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des im Entwurf vorliegenden Gesetzes das Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde (Abs. 2) oder vor dem Grundbuchsgericht (Abs. 3) anhängig ist. Darüber hinaus soll eine Frist von zwei Jahren festgelegt werden, innerhalb welcher eine neuerliche Anzeige bzw. ein neuerliches Grundbuchsgesuch unter den normierten Voraussetzungen möglich sein soll.
Kommentar zu Nov 2021
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass in der Anlage 5 europakonform sowohl beim Erwerb durch juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Personengesellschaften, die als Inländer erfasst werden und auch bei derartigen Gesellschaften, die gemäß § 3 Abs. 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 gleichgestellt sind, sich der Hinweis befindet: Drittstaatsangehörigkeit hindert in diesem Fall die Gleichstellung nicht. Damit ist die Staatsangehörigkeit von...