Tiroler Grundverkehrsgesetz
8. Aufl. 2022
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§ 23 Anzeigepflicht
EB zu Nov. 2021 zu § 23 Abs. 2 lit. c und § 32 Abs. 1 lit. c
Mit diesen Änderungen soll es juristischen Personen und Gesellschaften erleichtert werden, den Nachweis über die Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder bzw. Gesellschafter sowohl gegenüber der Grundverkehrsbehörde als auch gegenüber dem Grundbuchsgericht zu erbringen. Die geltende Rechtslage führte in der Praxis, insbesondere bei juristischen Personen und Gesellschaften mit großer Mitgliederzahl, zu erheblichen Schwierigkeiten und einem nicht rechtfertigbaren Aufwand. Für die Beurteilung der Ausländereigenschaft von juristischen Personen und Gesellschaften nach § 2 Abs. 7 kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit jedes einzelnen Mitglieds bzw. Gesellschafters an; dementsprechend ist die Erklärung über die Staatsangehörigkeit für so viele Mitglieder bzw. Gesellschafter abzugeben, dass der Behörde eine Beurteilung nach § 2 Abs. 7 ermöglicht wird (§ 23 Abs. 2 lit. c und § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 sublit. bb). Bei den weiteren Änderungen im § 32 Abs. 1 lit. c handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, um einerseits auf die neu hinzutretenden Vorbehaltsgemeinden Rücksicht zu nehmen und andererseits bestehend...