Tiroler Grundverkehrsgesetz
8. Aufl. 2022
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§ 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung
EB zu Nov. 2016
Das Exekutionsgericht hat künftig den Zuschlag nur mehr dann unter Vorbehalt zu erteilen, wenn eine Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder eine Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 erforderlich ist. Dies bedeutet insbesondere, dass im Bereich der bebauten Baugrundstücke (in allen Fällen, die nicht der Genehmigungspflicht nach dem Ausländergrundverkehr unterfallen), der Zuschlag nicht mehr unter dem Vorbehalt steht, dass dieser erst nach dem Vorliegen der erforderlichen Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder der erforderlichen Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 rechtswirksam wird.
EB zu Nov. 2016 zu § 19 Abs. 1 dritter Satz
Hier handelt es sich einerseits um Zitatberichtigungen und Klarstellungen, etwa im § 20 Abs. 4 erster Satz, wo klargestellt wird, dass im gegebenen Zusammenhang künftig die Bestätigung des Eingangs der Erklärung nach § 11 Abs. 1 maßgeblich ist (vgl. hierzu § 25a Abs. 2 idF der Z 24); zur Bedachtnahme in dieser Bestimmung darauf, dass auch § 11 Abs. 1 einen Tatbestand über die Ausnahme von der Erklärungspflicht enthält, siehe die Erläuterungen zu § 25a Abs. 2 (Z 24).
Andererseits wird...