Tiroler Grundverkehrsgesetz
8. Aufl. 2022
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§ 14a Erklärungspflicht
EB zu Nov. 2021 zu 5. Abschnitt, §§ 14 und 14a
Diese Änderungen bilden den Kern der Novelle im grauen Grundverkehr und sollen einen weiteren Beitrag zur Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze leisten.
§ 14 verpflichtet die Landesregierung, durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu sogenannten Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Die Kriterien, nach denen Gemeinden zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind, sind im Abs. 1 taxativ aufgezählt. Diese Aufzählung orientiert sich an den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze (§ 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) und berücksichtigt darüber hinaus die Bedürfnisse des geförderten Wohnbaus. Jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, wenn im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geforderten Wohnbau in Betracht k...