Tiroler Grundverkehrsgesetz
8. Aufl. 2022
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§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen
EB zu Nov. 2021 zu § 13 Abs. 1 lit. c
Mit dieser Änderung soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 16.937/2003 folgend klargestellt werden, dass private Interessen am Rechtserwerb bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 neben den vom Gesetz ausdrücklich geforderten öffentlichen Interessen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Schon bisher war diese Bestimmung, die der Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat, in diesem Sinn auszulegen.
Zum besseren Verständnis, inwieweit private Interessen neben den vom Gesetz geforderten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen sind, wird im Folgenden das zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in seinem wesentlichen Inhalt kurz dargestellt und bewertet: In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt beabsichtigte der Veräußerer, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn das Haus, in dem er und seine Familie seit vielen Jahren den Hauptwohnsitz hatten, zu schenken. Während dem Schwiegersohn als österreichischem Staatsbürger eine grundverkehrsrechtliche Bestätigung ausgestellt wurde, versagte die belangte Behörde der Tochter als amerikan...