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Fuith

Tiroler Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

8. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4535-3

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Dokumentvorschau
Fuith - Tiroler Grundverkehrsgesetz

§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

EB zu Nov. 2017 zu § 11 Abs. 2

Die hier bestehenden Verweisungen auf Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sollen an die zuletzt mit der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 erfolgte Wiederverlautbarung dieses Gesetzes als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 angepasst werden. In § 6 Abs. 9 lit. a erfolgt weiters eine Zitatberichtigung, indem hinsichtlich der Grundstückseignung auf § 37 insgesamt verwiesen wird. Dabei schien es zweckmäßig, diese Bestimmung insgesamt neu zu fassen.

EB zu Nov. 2016 zu § 11

Die hier vorgeschlagenen Änderungen stehen großteils im Zusammenhang mit der Aufhebung der freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen im TGVG (insb.: Entfall des bisherigen Abs. 1 und die sich daraus ergebenden systematischen Änderungen).

Im neuen Abs. 2 wird darüber hinaus nur mehr auf den Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde abgestellt (vgl. hierzu die Erläuterungen zu des § 25a Abs. 2 idF der Z 24, wonach die Bestätigung künftig nur mehr eine reine Eingangsbestätigung darstellen soll) und wird im Hinblick auf die Gebäude von untergeordneter Bedeutung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägige Beg...

Tiroler Grundverkehrsgesetz

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