Tiroler Grundverkehrsgesetz
8. Aufl. 2022
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§ 9 Erklärungspflicht
EB zu Nov. 2017 zu § 9 Abs. 1
Die hier bestehenden Verweisungen auf Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sollen an die zuletzt mit der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 erfolgte Wiederverlautbarung dieses Gesetzes als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 angepasst werden. In § 6 Abs. 9 lit. a erfolgt weiters eine Zitatberichtigung, indem hinsichtlich der Grundstückseignung auf § 37 insgesamt verwiesen wird. Dabei schien es zweckmäßig, diese Bestimmung insgesamt neu zu fassen.
EB zu Nov. 2016 zur Überschrift des 3. Abschnitts
Durch die vorgeschlagene Anpassung kommt zum Ausdruck, dass dieser Abschnitt nur mehr Beschränkungen betreffend Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken zum Gegenstand hat.
EB zu Nov. 2016 zu § 9
Im Abs. 1 dieser Bestimmung wurden entsprechend der dargelegten Zielsetzung des Gesetzentwurfes alle Tatbestände aufgehoben, die sich (ausschließlich) auf bebaute Baugrundstücke bezogen haben (Anpassung der lit. c, Entfall der bisherigen lit. e). Andererseits wird der Anwendungsbereich des § 9 aber auch erweitert: Diese Bestimmung soll sich künftig nämlich nicht nur auf unbebaute Baugrundstücke, sondern darüber hinaus auch auf Grundstücke bezie...