Tiroler Grundverkehrsgesetz
8. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Begriffsbestimmungen
EB zu Nov. 2021 zu § 2 Abs. 1 sechster Satz
Die geltende Rechtslage normiert für Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, die Geltung der einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht an unbebauten Baugrundstücken. Aus rechtstechnischen Gründen sollen solche Grundstücke nunmehr bereits per Begriffsbestimmung unbebauten Baugrundstücken nach § 2 Abs. 3 lit. b gleichgestellt werden. Im Zuge dessen soll (sachgerechterweise) auch klargestellt werden, dass lediglich entsprechende unbebaute Grundstücke als unbebaute Baugrundstücke iSd Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 anzusehen sind. Mit den vorgeschlagenen Änderungen (§ 2 Abs. 3 lit. c und § 11 Abs. 2 zweiter Satz) sollen zudem die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 präzisiert werden. In diesem Sinn soll anstelle des pauschalen Verweises auf § 31 Abs. 1 stattdessen auf die einschlägigen lit. d und e dieser Bestimmung Bezug genommen werden.
EB zu Nov. 2021 zu § 2 Abs. 3 lit. b
Um einen ...