Tiroler Grundverkehrsgesetz
8. Aufl. 2022
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§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich
EB zu Nov. 2021, Allgemein
Im Abs. 1 des § 1 sollen die Grundsätze (Ziele) des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in einer Norm übersichtlich und für den Anwender leicht erkennbar dargestellt werden. Dabei wurden zum einen die bisher in § 6 Abs. 1 des geltenden Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 verankerten Grundsätze der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol übernommen und um den Zusatz der besonderen Förderung kleinbäuerlicher Betriebe ergänzt (§ 1 Abs. 1 lit. a). Zum anderen wurden neue Grundsätze definiert (§ 1 Abs. 1 lit. b bis e), die ebenso wie die Grundsätze nach lit. a durch entsprechende Regelungen im Gesetz eine nähere Ausgestaltung erfahren.
Die weiteren Änderungen ergeben sich aufgrund der Übertragung der bislang in § 6 Abs. 1 normierten Grundsätze in den § 1 Abs. 1 lit. a bzw. der durch die Aufnahme einer Bestimmung über Gesetzesgrundsätze in Abs. 1 bewirkten Verschiebung der weiteren Absätze des § 1. Im § 19 Abs. 1 dritter Satz ergab sich eine weitere Zitatanpassung.
EB zu Nov. 2021 zu § 1 Abs. 3 lit. a
Diese vorgeschlagene Änderung ist Folge der Grundbuchsreform mit der Grundbuchsgesetz-Novelle 2008 (BGBl. I ...