Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 2 Bestätigung des Bürgermeisters; Nachweise
(1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück sind nach dem Muster der Anlage 5 zu erbringen.