Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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Artikel II
EB zu Nov 2009
Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sieht Abs. 2 dieses Artikels vor, dass die Frist nach § 11 Abs. 3 TGVG, innerhalb der der Verwendungszweck bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken verwirklicht werden soll, im Fall ihrer Verlängerung höchstens zehn Jahre betragen darf. Dies gilt für eine ursprünglich aufgrund der alten Rechtslage mittels Bescheid festgelegte Frist in gleicher Weise wie für die sich nunmehr aus § 11 Abs. 3 TGVG ergebende gesetzlich festgelegte Frist von fünf Jahren.
Abs. 3 des Artikels II stellt aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit von der Landes-Grundverkehrskommission auf den unabhängigen Verwaltungssenat klar, dass mit Inkrafttreten dieser Novelle alle anhängigen Verfahren vom unabhängigen Verwaltungssenat – unter Beachtung der für Tribunale im Allgemeinen und für die UVS im Besonderen geltenden Verfahrensgarantien – fortzuführen sind.
Abs. 4 des Art. II normiert, dass das TGVG in der durch Art. I dieses Gesetzes geänderten Fassung auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren anwendbar ist. Dies betrifft insbesondere die Anwendbarkeit der neuen Interessentenregelung. Durch Abs. 4 des Art. I...