Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 32 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
EB zu Nov. 2016
Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen Anpassungen der Regelung über die Eintragung von Rechten an einem Grundstück im Sinn der § 4, 9 und 12 Abs. 1 im Grundbuch.
Nach der neuen lit. c des § 32 Abs. 1 bedarf es bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück - mit Ausnahme des Erwerbes von Wohnungseigentum - einer Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es im Sinn des § 2 Abs. 3 bebaut ist, oder einer diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellung nach § 24 Abs. 2 (Z 1). Inhalt und Form der erwähnten Bestätigung des Bürgermeisters hat die Landesregierung durch Verordnung zu konkretisieren. Durch die Vorgabe eines einschlägigen Formulars soll insbesondere die praktische Handhabung der Bestimmung durch den Bürgermeister wesentlich erleichtert werden (vgl. den vorgeschlagenen neuen § 32 Abs. 4 (Z 28).
Da Rechtserwerbe an bebauten Grundstücken nur mehr im Bereich des Ausländergrundverkehrs weiterhin einer Genehmigungspflicht unterliegen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 12 Abs. 1, Z 12), diese Rechtsgeschäfte sonst aber grundverkehrsrecht...