Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
EB zu Nov. 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Abschaffung der Funktion des Landesgrundverkehrsreferenten (dieser ist derzeit in der Überschrift angeführt).
EB zu Nov. 2009
Durch diese Änderung soll die kürzlich erfolgte Änderung des Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken (siehe LGBl. Nr. 33/2009, BGBl. I Nr. 43/2009) im TGVG umgesetzt werden.
Der genannte Art. 2 Abs. 2 sah bisher – ebenso wie der bisherige § 31 Abs. 2 TGVG – vor, dass ein Rechtsgeschäft dann unwirksam wird, wenn nicht binnen zwei Jahren nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorgangs bei der Behörde beziehungsweise die erforderliche Erklärung nachgeholt wird. Nunmehr soll die Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr an den bloßen Ablauf von zwei Jahren anknüpfen. Vielmehr soll das Rechtsgeschäft dann rechtsunwirksam werden, wenn eine von der Grundverkehrsbehörde gesetzte Frist zur Nachholung der vers...