Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 30 Landesgrundverkehrsreferent
Kommentar
Die Abschaffung auch der Funktion des Landesgrundverkehrsreferenten durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz begründen die Erläuternden Bemerkungen mit einem „umfassenden verwaltungsreformatorischen Ansatz“. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen führen die Erläuternden Bemerkungen an, dass „diese künftig monokratische Aufgabenbesorgung eine wesentliche Effizienzsteigerung der Verfahrensabwicklung zur Folge habe“. Offenbar gestehen auch die Erläuternden Bemerkungen zu, dass die kollegiale Besetzung der Bezirksgrundverkehrs-Kommission für den Vorsitzenden, nämlich einen rechtskundigen Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde, eine wesentliche Belastung darstellte, da nunmehr die Überführung von diesem Kollegialorgan in ein monokratisches Organ als „wesentliche Entlastung“ bezeichnet wird. „Diese wesentliche Effizienzsteigerung in der Verwaltungsabwicklung“, so umschreiben die Erläuternden Bemerkungen den Begriff der Verfahrensbeschleunigung eines offensichtlich bisher schwerfälligen und überlangen Verfahrens, betrifft auch die Abschaffung der Funktion des Landesgrundverkehrsreferenten. Durch diese Abschaffung wird d...