Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Kapitel - Die Sanktionsnormen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes auf dem Prüfstand
In der Rechtssache C-213/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom OGH, im Verfahren Burtscher gegen Stauderer, hat der EuGH, und zwar die 3. Kammer, das Urteil betreffend die Auslegung von Artikel 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) erlassen. Der Gerichtshof hat in Rz. 62 geantwortet, dass Artikel 56 Abs. 1 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die bloß verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundgeschäftes führt. Der EuGH hat auch ausgeführt, dass hier sehr wohl mit geringeren Sanktionen das Auslangen gefunden werden könnte, insbesondere mit Geldbußen. Ich darf diesbezüglich auf meine Publikation in der Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz 1996, 90, unter dem Titel „Tiroler GrundS. 17verkehrsrecht und Kreditschutz“ verweisen, in der ich bereits diese Nichtigkeitsautomatik kritisiert habe. Ähnliche Sanktionen finden sich aber noch an anderen Stellen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bzw. werden diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen als Sanktionen durch ...