Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25a Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht, Bestätigung der Anzeige
EB zu Nov. 2016
Nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde nunmehr ggf. eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück nach § 10 oder nach § 11 Abs. 1 von der Erklärungspflicht ausgenommen ist. § 11 Abs. 1 enthält nämlich auch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung, nämlich im Fall, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist. Zur Klärung dieser Frage wird die Grundverkehrsbehörde ggf. Kontakt mit der betreffenden Gemeinde aufnehmen müssen.
Bei der Bestätigung der Grundverkehrsbehörde nach Abs. 2 handelt es sich lediglich um eine Eingangsbestätigung, welche durch Anbringen eines Eingangsstempels auf der (ggf. die nach § 23 Abs. 2 erforderlichen Beilagen aufweisenden) Erklärung oder auf sonst geeignete Weise erfolgen kann. Die Grundverkehrsbehörde hat das Eingangsdatum und den betreffenden Rechtsvorgang sodann aufgrund ihrer fristauslösenden Wirkung auf geeignete Art evident zu halten (etwa eine Gleichschrift oder Kopie der Erklärung aufzubewahren und zu kalendieren).
Abs. 6 wird neu gefasst, da in ...