Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 24 Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Entscheidung über den Geltungsbereich
EB zu Nov. 2016
Die hier vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich einerseits aus den Neuerungen im Bereich der bebauten Baugrundstücke und der Aufhebung der bisher vorgesehenen freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen. Im § 24 Abs. 2 werden (auf Antrag oder von Amts wegen einzuleitende) Feststellungsverfahren vorgesehen, die sich auf die nunmehr besondere Bedeutung aufweisende Abgrenzung von unbebauten und bebauten Baugrundstücken (untereinander oder in Abgrenzung zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) beziehen.
EB zu Nov. 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Die hier in Rede stehenden Zuständigkeiten stehen derzeit in bestimmten Fällen der Bezirks-Grundverkehrskommission oder deren Vorsitzendem und in anderen Fällen der Grundverkehrsbehörde zu. Aufgrund der Abschaffung der Bezirks- Grundverkehrskommissionen sind die diese und ihren Vorsitzenden betreffenden Sonderbestimmungen zu streichen. Damit wird auch der erste Satz des bisherigen Abs. 2 entbehrlich. Der übrige Inhalt dieser Bestimmung soll mit jenem des bisherigen Abs. 4 im neuen Abs. 2 zusammengefü...