Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 23 Anzeigepflicht
EB zu Nov. 2016
Die hier vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich einerseits aus den Neuerungen im Bereich der bebauten Baugrundstücke und der Aufhebung der bisher vorgesehenen freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen. Im § 24 Abs. 2 werden (auf Antrag oder von Amts wegen einzuleitende) Feststellungsverfahren vorgesehen, die sich auf die nunmehr besondere Bedeutung aufweisende Abgrenzung von unbebauten und bebauten Baugrundstücken (untereinander oder in Abgrenzung zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) beziehen.
Andererseits erfolgt auch eine Anpassung von § 23 Abs. 2 (Neufassung der lit. a sowie Anfügung eines dritten Satzes) dahingehend, dass die Urkunde über das Rechtsgeschäft nur mehr dann im Original vorgelegt werden muss, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt. Letzteres wird nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich sein; im Regelfall wird deren elektronische Übermittlung oder die Vorlage einer Abschrift ausreichen.
Kommentar
Zu § 23 Abs. 2 lit. b: Nachweis über die Staatsbürgerschaft des Rechtserwerbers
Offenbar will der Gesetzgeber damit ausdrücken, dass auch der Pass oder eine sonstige Identitätsurkunde, aus der sich die Staatsbü...