Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Kapitel – Freizeitwohnsitze mit „Buy to let“
Der Begriff des Freizeitwohnsitzes ist in § 13 Abs. 1 und 1a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, i.d.F. der Novelle 2016 definiert.
Erst mit der Novelle 2016 setzt der Tiroler Landesgesetzgeber formal folgerichtig das vom Autor herbeigeführte Urteil des EuGH (Konle, Celex 6197L0302) in der Weise um, dass nunmehr der Forderung entsprochen wird, dass weder im Grundverkehrsgesetz noch im Raumordnungsgesetz eine Bestimmung enthalten ist, die vom Rechtserwerber die Erklärung verlangt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Diese Erklärungspflicht fällt somit zur Gänze weg, somit im Baulandgrundstücksverkehr, im „grünen Grundverkehr“ und ebenso für den Rechtserwerb durch Ausländer. Auch das Sanktionensystem des Grundverkehrsrechts betreffend die Verfolgung von Freizeitwohnsitzen wird zur Gänze in das Raumordnungsrecht übersiedelt.
S. 4§ 13 TROG lautet:
3. Abschnitt
Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehu...