Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 17 Versteigerung
EB zu Nov. 2009
Durch diese Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versteigerungen nicht vom Grundbuchsgericht durchgeführt werden und das Grundbuchsgericht daher auch nicht zur Versteigerung verpflichtet werden kann.
Kommentar
Die Erläuternden Bemerkungen zu Novelle 2009 verschweigen, dass diese Gesetzesänderung aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes zu GZ 3 Ob 161/01g erfolgte, in welchem ausgeführt wurde, dass es denkunmöglich ist, dass die Grundverkehrsbehörde als betreibende Partei auftreten kann. Im Übrigen trägt die Novelle 2009 den wesentlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes im zitierten Beschluss aber keine Rechnung. Auch durch die Novelle 2016 wird diese Bestimmung über die Versteigerung in europarechtswidriger Weise nicht abgeschafft.