Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 12 Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
EB zu Nov. 2016 zu § 12 Abs. 1
Die Tatbestände der lit. a entsprechen jenen des geltenden § 9 Abs. 1 und beziehen sich somit auf bebaute und unbebaute Baugrundstücke; Tatbestände, die im novellierten § 9 Abs. 1 (auf den bisher im § 12 Abs. 1 verwiesen wurde) aufgehoben werden, da sich jener ja nur mehr auf unbebaute Baugrundstücke beziehen soll, scheinen somit weiter auf (etwa jener nach § 521 ABGB in der lit. c leg. cit.), da im Bereich des Ausländergrundverkehrs weiterhin eine Genehmigungspflicht auch für den Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken bestehen soll. Somit bleibt die Rechtslage für Ausländer weitgehend unverändert, was bebaute und unbebaute Baugrundstücke betrifft. Eine Änderung ergibt sich hier im Bereich des Rechtserwerbes an bebauten Baugrundstücken nur insoweit, als hier auch Ausländer nach dem TGVG keine Erklärung mehr dahingehend abgeben müssen, dass keine Nutzung als Freizeitwohnsitz beabsichtigt ist.
Kommentar
Auch durch die Novelle 2016 erfolgte keine europarechtskonforme Ausgestaltung dieser Bestimmung.
Vorweg ist auf die Kapitalverkehrsfreiheit und den nicht EU-konformen Ausländerbegriff zu verweisen. Da di...