Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 8 Auflagen
EB zu Nov. 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (zu § 8 Abs. 2 und 3)
Das geltende Gesetz weist die jeweilige Zuständigkeit jener Behörde zu, die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat. Dies ist künftig nicht mehr möglich, da dem Landesverwaltungsgericht eine derartige erstinstanzliche Zuständigkeit nicht übertragen werden kann. Beide Bestimmungen sind daher dahingehend anzupassen, dass künftig jedenfalls die Grundverkehrsbehörde tätig zu werden hat.
EB zu Nov. 2009
Die Änderung in § 8 Abs. 1 lit. a Z. 2 TGVG nimmt darauf Bedacht, dass es bei der Möglichkeit der Neubildung eines geschlossenen Hofes nicht allein auf das Ausmaß der betroffenen Grundstücke, sondern vor allem auch auf deren Ertragsfähigkeit ankommt.
Im Hinblick auf die Neufassung der Genehmigungsvoraussetzungen wird auch § 8 Abs. 1 TGVG dahingehend ergänzt bzw. klargestellt, dass einem Erwerber auch eine Auflage zur Sicherung der im § 7 Abs. 1 lit. a TGVG normierten Genehmigungsvoraussetzung einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erteilt werden kann.
In Anbetracht der dem Landeskulturfonds im Rahmen der Interessentenregelung eingeräumten Sonderstellung ist die nach der ...