Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
Vorweg werden die EB zur Novelle 2005, somit zum nunmehr aufgehobenen § 6 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes wiedergegeben. Dies deshalb, um zu dokumentieren, dass der Tiroler Gesetzgeber in europarechtswidriger und verfassungswidriger Weise die von ihm selbst in den Erläuternden Bemerkungen damals zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes negiert hat; anschließend werden die Erläuternden Bemerkungen zum neuen § 6 wiedergegeben und daran anschließend der Kommentar.
EB zu Nov. 2005
I. Allgemeines
A.
Mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz wird insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen:
Der , das sich auf die einschlägigen, dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ähnlichen Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes bezogen hat, im Wesentlichen erkannt, dass eine gesetzliche Regelung den Art. 57 bis 60 EGV widerspricht, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ausnahmslos in allen Fällen zu versagen ...