Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 3 Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen
EB zu Nov. 2012 zu Abs. 2
Hier handelt es sich lediglich um Zitatanpassungen an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der mit dem Vertrag von Lissabon an die Stelle des EG-Vertrages getreten ist.
EB zu Nov 2009
Durch die Neufassung des § 3 TGVG soll wie schon bisher eine Gleichstellung von österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften mit natürlichen und juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens normiert werden. Zusätzlich soll diese Gleichstellung nunmehr aber auch dann gelten, wenn sich diese – wie etwa im Fall der Schweiz – aus staatsvertraglichen Verpflichtungen einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration ergibt.
Kommentar
Der Inhalt der Freiheiten der EU ist im EG-Vertrag bzw. im EWR-Abkommen festgelegt. Da weder die Staatsbürgerschaft einer natürlichen Person noch der Sitz einer juristischen Person Anknüpfungspunkt bei der hier vor allem interessiere...