Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 2 Begriffsbestimmungen
EB zu Nov. 2017 zu § 2 Abs. 1
Die hier bestehenden Verweisungen auf Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sollen an die zuletzt mit der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 erfolgte Wiederverlautbarung dieses Gesetzes als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 angepasst werden. In § 6 Abs. 9 lit. a erfolgt weiters eine Zitatberichtigung, indem hinsichtlich der Grundstückseignung auf § 37 insgesamt verwiesen wird. Dabei schien es zweckmäßig, diese Bestimmung insgesamt neu zu fassen.
EB zu Nov. 2016 zu § 2 Abs. 1 sechster Satz
Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche (sog. „Siedlungserweiterungsflächen“) liegen, gelten nach dem geltenden Recht nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Durch die Anfügung eines Halbsatzes soll nun an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass diese Grundstücke künftig ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung im Hinblick auf die Bebauungspflicht den unbebauten Baugrundstücken gleichzuhalten sein werden. Es wird daher angeordnet, dass für sie inso...