Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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7. Kapitel S. 33Ausführungen zum Staatshaftungsanspruch
In Art. 5 EGV sind die Pflichten der Mitgliedsstaaten geregelt. Danach sind diese verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben aufgrund dieser Bestimmung alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten.
In Bezug auf das Tiroler Grundverkehrsgesetz wurde durch die Europäische Kommission über Beschwerdeführung des Verfassers ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet, weil dadurch, dass nunmehr jede Art von Grunderwerb der Genehmigungspflicht unterliegt, fundamentale Säulen der Europäischen Union, insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit, verletzt werden.
Aus Art. 5 wird der Grundsatz abgeleitet, dass ein Mitgliedsstaat für Schäden zu haften hat, die dem Einzelnen durch dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen ( und C-9/90, Francovich und Bonifaci, Slg. 1991, I-5414 Rn. 36).
Jedes Handeln der Mitgliedsstaaten bzw. ihrer Organe ge...