Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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6. Kapitel S. 30Die Vorlageverpflichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates bzw. des Landesverwaltungsgerichtes
Obwohl gem. Art. 83 Abs. 2 B-VG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, verletzte die Landes-Grundverkehrskommission, eingerichtet beim Amt der Tiroler Landesregierung, dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht dadurch, dass sie ihrer aus Art. 177 Abs. 3 EGV entspringenden Verpflichtung, den EuGH bei Vorliegen einer für die Entscheidung erheblichen Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechtes um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht nachkam.
Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern hatte die Tiroler Landes-Grundverkehrskommission, die bis als 2. Instanz zuständig war, überhaupt nie einen Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.
Dass EU-Bürger dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auch in Anspruch nehmen können, ergibt sich eindeutig aus Art. 6 EGV, wonach Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dieses gemeinschaftsrechtliche Grundrecht stellt die Angehörigen der anderen Mitgliedsstaaten mit den Inländern im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes gleich. Vom Anwendung...