Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 40 Übergangsbestimmungen
EB zu Nov 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Die derzeit geltenden Übergangsbestimmungen sind obsolet geworden; sie werden daher durch eine Bestimmung ersetzt, wonach die am bei den Bezirks-Grundverkehrskommissionen und dem Landesgrundverkehrsreferenten anhängigen Verfahren ab von den örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörden (das sind die Bezirksverwaltungsbehörden) fortzuführen sind. Weiters sollen die aufgrund einer Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten beim Unabhängigen Verwaltungssenat am anhängigen Verfahren nicht weiter fortgesetzt werden; die betreffenden Berufungen gelten daher mit Wirkung vom ex lege als zurückgezogen. Der Hintergrund dieser Regelung liegt darin, dass der Behörde kein Berufungswerber mehr gegenübersteht, mit dem das Verfahren abgewickelt werden könnte; die Weiterführung dieser Verfahren scheint daher nicht zweckmäßig. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die betroffenen Parteien von der damit einhergehenden Einstellung des Berufungsverfahrens zum (und damit von der zu diesem Zeitpunkt eintretenden Rechtskraft des erst...