Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 36 Strafbestimmungen
EB zu Nov 2009
Aufgrund des Entfalls des § 5 Abs. 2 TGVG hat auch die auf diese Bestimmung Bezug nehmende Strafbestimmung des § 36 Abs. 1 lit. e TGVG zu entfallen.
Kommentar
Zu § 36 lit. d
Nach lit. d ist es strafbar, wenn trotz Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb der Gegenstand des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbes weiterhin genutzt wird oder die Nutzung zugelassen wird.
Zivilrechtlich besteht nach Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung keine Verpflichtung zur Rückabwicklung, wohl aber eine Berechtigung. Es kann somit kein Vertragspartner gezwungen werden, gegen den anderen die Klage auf Rückabwicklung einzubringen. Eine derartige Rückabwicklung ist, wie eine Vielzahl von Fällen gezeigt hat, oft weder juristisch noch wirtschaftlich möglich. Man stelle sich nur vor, dass in der Zwischenzeit der Verkäufer nicht mehr greifbar oder nicht mehr in der Lage ist, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Verkäufer die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises begehren kann, der Käufer die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Räumung. Da in § 34 - dies wäre zivilrech...