Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 34a Exekutionstitel
EB zu Nov 2009
Durch die Einfügung des § 34a TGVG soll dem , Rechnung getragen werden. Dieser Beschluss hat Defizite der geltenden gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Sanktionierung einer gesetzwidrigen Freizeitwohnsitznutzung aufgezeigt. Dieselbe Problematik trifft auch auf die Sanktionierung der Verletzung einer Bebauungspflicht zu. Daher soll eine neue Regelung, die mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken vereinbar ist, eine effiziente Sanktionierung ermöglichen, wobei auch auf die Einheitlichkeit der Regelungen in beiden Fällen (Versteigerung nach § 352 EO) geachtet wird.
Kommentar
Vorweg ist festzuhalten, dass in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 2009 zwar die Behauptung aufgestellt wird, dass mit diesem neuen § 34a dem , Rechnung getragen würde. Tatsächlich verstößt dieser neu eingeführte § 34a gegen die im zitierten Beschluss des OGH angeführten Grundsätze:
„Es ist daher auch nicht auf die mit beachtlichen Argumenten von Bock (Grundverkehrsrecht in Österreich ...