Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 26 Grundverkehrsbehörde
EB zu Nov 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (zu § 26, 27, 29 und 30)
Derzeit ist hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke die Bezirks-Grundverkehrskommission (§ 27) Grundverkehrsbehörde erster Instanz, hinsichtlich der Baugrundstücke und der sonstigen Grundstücke hingegen die Bezirksverwaltungsbehörde. In den Verfahren nach § 20 Abs. 3 und 4 ist Grundverkehrsbehörde erster Instanz der Landesgrundverkehrsreferent. Gegen Bescheide nach dem geltenden Gesetz wird zudem die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für zulässig erklärt. Aufgrund der Abschaffung der Bezirks- Grundverkehrskommissionen und des Landesgrundverkehrsreferenten mit sowie der Einführung der Landesverwaltungsgerichte mit muss der § 26 neu gefasst und müssen die § 27, 29 und 30 aufgehoben werden.
Kommentar
Meiner langjährigen Forderung, die Landes-Grundverkehrskommission als Sondertribunal abzuschaffen und ihre Agenden dem Unabhängigen Verwaltungssenat zuzuweisen, wurde mit Nov 2009 entsprochen. Meiner weiteren Forderung zur Abschaffung der Bezirks-Grundverkehrskommissionen und des Landesgrundverkehrsreferent...