Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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9. Abschnitt Behörden
EB zum Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Zur Reform der behördlichen Strukturen im Grundverkehrs- und Höferecht:
Darüber hinaus soll die im Hinblick auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz notwendige Anpassung der behördlichen Strukturen im Bereich des Grundverkehrsrechts und des Höferechts zu einer grundlegendenS. 141 Reform des Behördenaufbaus in diesem Bereich genutzt werden. Nach § 26 des geltenden Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, sind für den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr die Bezirks-Grundverkehrskommissionen zuständig, wogegen der Baulandgrundverkehr und der Ausländergrundverkehr in die monokratische Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt. Die Bezirks-Grundverkehrskommissionen sind zwar bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingerichtet, sie sind jedoch gemeindespezifisch zusammengesetzt. Neben dem Vorsitzenden und dem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer gehört ihnen nämlich ein auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde bestelltes Mitglied an. Insofern bestehen in Tirol der Anzahl der Gemeinden entsprechend die Bezirks-Gr...