Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 25 Erteilung der Genehmigung
EB zu Nov 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (zu § 25 zu §§ 25 Abs. 3 und 25a Abs. 4)
Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Funktion des Landesgrundverkehrsreferenten. Insbesondere ist vorgesehen, dass die Grundverkehrsbehörde vor der Erlassung eines Bescheides nach § 25 Abs. 1 die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören hat, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht (wobei es der Landwirtschaftskammer überlassen bleibt, welche Organisationseinheiten intern befasst werden, sodass auch eine Einbeziehung der – seit der Landwirtschaftskammerreform 2006 rechtlich unselbstständigen – Bezirkslandwirtschaftskammern weiter möglich ist). In diesen Fällen können die Gemeinde und die Landwirtschaftskammer gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde auch Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ab Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Kommentar
Zumindest im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit darf keine unterschiedliche B...