Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 24 Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Entscheidung über den Geltungsbereich
EB zu Nov 2005 zu § 24
Zur Klarstellung auch des Instanzenzuges wird in den Abs. 1 bis 4 ausdrücklich bestimmt, dass die Entscheidungen des Vorsitzenden der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen erfolgen.
In den Abs. 3 und 4 wird eine ausdrückliche Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes neu geschaffen.
Es können im Einzelfall Zweifel bestehen, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Nach § 1 Abs. 1 unterliegt etwa der Erwerb von Ödland durch einen Inländer nicht diesem Gesetz. Sollte es zu Zweifelsfragen über den Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes kommen, kann die Behörde diese mit Bescheid entscheiden. Ob ein Rechtserwerb nach § 1 Abs. 2 nicht diesem Gesetz unterliegt, kann unter Umständen auch für den Grundbuchsführer Anlass zu Zweifel sein. Auch hier kann durch Bescheid eine Klärung herbeigeführt werden.
Für bestimmte Dispositionen kann, noch bevor man konkrete Schritte für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes setzt, ein begründetes Interesse an einer Entscheidung ...