Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 23 Anzeigepflicht
Kommentar
Zu § 23 Abs. 2 lit. b
„Ein Nachweis über die Staatsbürgerschaft des Rechtserwerbers.“ Offenbar will der Gesetzgeber damit ausdrücken, dass auch der Pass oder eine sonstige Identitätsurkunde, aus der sich die Staatsbürgerschaft ergibt, zum Nachweis der Staatsbürgerschaft genügt, wobei wohl regelmäßig auch mit unbeglaubigten Kopien der Nachweis geführt werden kann.
Zu § 23 Abs. 2 lit. d: Bestätigung des Bürgermeisters
Da der Bürgermeister keine Beglaubigungsbefugnis hat, genügt eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie der Vermerk, ob es bebaut oder unbebaut ist.
Ausnahme
Erwerb von Wohnungseigentum. Hier entfällt dieses Erfordernis, was eine ganz wesentliche Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt. Von dieser Ausnahmebestimmung ist jedweder Erwerb von Wohnungseigentum erfasst, nicht nur die Begründung von Wohnungseigentum durch Miteigentümer, sondern auch der Erwerb von bestehendem Wohnungseigentum.
Zu § 23 Abs. 2 lit. f: Erklärung, dass kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll
Diese Bestimmung bezieht sich, wie aus dem ausdrücklichen Wortlaut ersichtlich ist, nur auf Baugrundstücke, nicht auf bebaute Gr...