Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Freiwillige Feilbietung
EB zu Nov 2005 zu §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 6 und 21
Hier wird die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, LGBl. Nr. 42/2005, umgesetzt.