Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 21 Verfahren bei Überboten
Kommentar
Die im Abs. 2 festgesetzte Frist von vier Monaten, innerhalb derer beim Exekutionsgericht eine bescheidmäßige Erledigung einlangen muss, erscheint zu lang. Sinnvoll wäre eine Frist von höchstens vier Wochen, weil nur eine kurze Frist zum Schutz der Rechte des Erwerbers zulässig erscheint. Im diesbezüglichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren betreffend das Überbot muss auch dem Ersteher die Parteistellung zukommen, weil dessen Zuschlag durch die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam wurde und er somit außerbücherlicher Eigentümer wurde. Es steht somit dem Ersteher im grundverkehrsbehördlichen Verfahren hinsichtlich des Überbieters auch das Berufungsrecht zu. Gerade bei Versteigerungen besteht die Gefahr, dass der Verpflichtete in gesetzwidriger Weise versucht, über einen Treuhänder ein Überbot zu stellen. Gerade gegen solche Umtriebe muss sich der Ersteher, dessen grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig wurde, im Verfahren hinsichtlich der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Überbieters oder Übernehmers zur Wehr setzen können.